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Dokument-ID: 869430
4.2 Vollzugsuntauglichkeit vor Strafantritt
Wenn der Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder seelischen Schwächezustandes beim Verurteilten nicht durchführbar oder mit einer Gefährdung seines Lebens verbunden ist, so hat das Vollzugsgericht gem § 5 StVG den Aufschub des Strafvollzugs auszusprechen.