2.4 Die Vertagung der Hauptverhandlung
Die Vertagung unterscheidet sich inhaltlich von einer bloßen Verfahrensunterbrechung. Während man unter einer Vertagung die Aussetzung der Verhandlung über einen längeren Zeitraum versteht, bedeutet die Unterbrechung lediglich eine Aussetzung auf kurze Zeit, die der Erlangung von physischem Beweismaterial oder der Heranbringung von Zeugen dient und danach an der selben Örtlichkeit ihren Fortgang findet. § 226 StPO regelt lediglich die Vertagung der noch nicht begonnenen Hauptverhandlung. Allerdings sind diese Grundsätze gem § 276 StPO auch auf die bereits begonnene Hauptverhandlung anzuwenden. Die Hauptverhandlung darf, wenn sie bereits begonnen hat, nur mehr insoweit unterbrochen werden, als es der Vorsitzende zur nötigen Erholung der dabei beteiligten Personen oder zur unverzüglichen Herbeischaffung von Beweismitteln erforderlich findet. Über einen Vertagungsantrag nach dem § 226 StPO muss entschieden werden. Es ist – mag auch in diesem Vorgehen praktisch eine Abweisung des Antrags gesehen werden können – unstatthaft, einen solchen Antrag unerledigt zu den Akten zu nehmen (RS0097944 OGH 26.5.1964, 10 Os 110/64; 17.9.1975, 9 Os 96/75; 21.5.1981, 12 Os 16/81).