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Dokument-ID: 1188197
15.2 Besondere Sicherheitsmaßnahmen
Gegen Strafgefangene, bei denen Fluchtgefahr, die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr eines Selbstmordes oder der Selbstbeschädigung besteht oder von denen sonst eine beträchtliche Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung ausgeht, sind nach § 103 StVG die erforderlichen besonderen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen.