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Dokument-ID: 1132386
8.4 Arbeitseinrichtungen
Die Arbeitsbetriebe sind gem § 49 StVG zeitgemäß einzurichten.
Arbeiten mit stärkerer Staubentwicklung dürfen in Schlafräumen nicht verrichtet werden, andere Arbeiten nur, wenn davon keine gesundheitliche Gefährdung der Strafgefangenen zu besorgen ist.