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Neu Dokument-ID: 1132386

Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.4 Arbeitseinrichtungen

Die Arbeitsbetriebe sind gem § 49 StVG zeitgemäß einzurichten.

Arbeiten mit stärkerer Staubentwicklung dürfen in Schlafräumen nicht verrichtet werden, andere Arbeiten nur, wenn davon keine gesundheitliche Gefährdung der Strafgefangenen zu besorgen ist.

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