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Dokument-ID: 741399
5.6 Erledigung von Anträgen – der Beschluss
Neben dem Urteil ist der Beschluss die wichtigste Entscheidungsform. Nach § 35 Abs 2 StPO ist er negativ definiert und zwar, dass er weder ein Urteil, noch eine Verfügung ist. Bei manchen Beschlüssen ist ihr Inhalt durch spezielle Regeln vorbestimmt (zB §§ 138 Abs 1, 142 Abs 2, 174 Abs 3 StPO, siehe auch OLG Linz vom 26.02.2015, 8 Bs 22/15i).