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Angela Yonkova | Glossar

Rechtliches Gehör

Das rechtliche Gehör gewährleistet dem Beschuldigten ein Mitwirkungsrecht am gesamten Verfahren. Er ist mit Achtung seiner persönlichen Würde zu behandeln und hat das Recht, alle gegen ihn vorliegende Verdachtsgründe zu erfahren und vollständige Gelegenheit zu deren Beseitigung und zu seiner Rechtfertigung zu erhalten (§ 6 StPO). Neben diesen Rechten hat der Beschuldigte aber auch die Pflicht, während der Hauptverhandlung anwesend zu sein. Soweit die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nicht durchgeführt werden kann, so ist die Hauptverhandlung gem § 226 StPO zu vertagen und gegebenenfalls die Vorführung des Angeklagten anzuordnen (§ 427 Abs 2 StPO, OGH 14 Os 90/98). Zur Chancengleichheit und damit zu den Garantien des Art 6 Abs 1 MRK gehört die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs. Das rechtliche Gehör im Sinn dieser Bestimmung wird nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wird, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (vgl OGH 3 Ob 96/90).

Das Recht auf angemessenes rechtliches Gehör und auf Information gem § 6 Abs 2 StPO steht nicht nur dem Beschuldigten, sondern auch allen am Verfahren beteiligten Personen zu.

Das rechtliche Gehör enthält sowohl das Recht der Parteien Schriftsätze zu schreiben oder in einer Verhandlung zu reden, als auch das Recht auf eine gerichtliche Entscheidung.

Beteiligte und Betroffene haben gem § 6 Abs 2 StPO ein Recht auf Information über Anlass und Zweck der sie betreffenden Verfahrenshandlung und ihre wesentlichen aktuellen Rechte, die sie nur jetzt ausüben können.

Kriminalpolizei, Staatsanwalt und Gericht haben die Manuduktionspflicht, den unvertretenen Beschuldigten in allen Situationen über die für ihn jetzt aktuellen Rechte zu belehren.