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Neu Dokument-ID: 738807

Albert Scherzer - Emil Nagl | Glossar

Anhalterecht

Das Anhalterecht von Privatpersonen dient der Sicherstellung, dass beschuldigte Personen einem Strafverfahren zugeführt werden können. Jedermann, der aufgrund bestimmter Tatsachen annehmen kann, dass eine Person gerade eine strafbare Handlung begeht, unmittelbar zuvor begangen hat oder dass wegen der Begehung einer strafbaren Handlung nach ihr gefahndet wird, ist berechtigt, diese Person auf verhältnismäßige Weise anzuhalten und anschließend zur unverzüglichen Anzeige an das nächste erreichbare Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu übergeben, verpflichtet. Gerichtlich strafbare Handlungen sind nur Taten, die in den Bereich des Strafrechts fallen. Verwaltungsübertretungen fallen nicht darunter, hierfür ist kein Gericht, sondern eine Behörde zuständig. Die sofortige Verständigung darf nur so lange verzögert werden, als der Zweck des Anhalterechts beeinträchtigt wäre. Dies ist etwa der Fall, wenn die Flucht des Täters durch ein Telefonat als wahrscheinlich erscheint – es darf daher bis zur Beseitigung der Fluchtgefahr zugewartet werden. Mit der Anhaltung wird grundsätzlich auch eine Freiheitsentziehung nach § 99 StGB verbunden sein. Das in der StPO verankerte Anhalterecht Privater dient hierfür auch als Rechtfertigungsgrund. Das Widersetzen gegen eine rechtmäßige private Anhaltung stellt eine Nötigung dar (OGH 31.05.1978, 10 Os 69/78), und es ist ebenso keine Notwehr dagegen zulässig (OGH 29.01.1981, 13 Os 185/80).