8.7 Änderung der Zuständigkeit
Erachtet das Schöffengericht, dass die der Anklage zugrunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen eine zur Zuständigkeit des Geschworenengerichtes gehörige strafbare Handlung begründen, so spricht es seine Unzuständigkeit aus. Sobald dieses (Unzuständigkeits-)Urteil rechtskräftig ist, hat die Staatsanwaltschaft binnen drei Monaten bei sonstigem Verlust des (prozessualen) Verfolgungsrechts das Ermittlungsverfahren fortzuführen oder die Anordnung der Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht zu beantragen, wenn weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind. Im ersten Fall muss eine neue Anklageschrift eingebracht werden. Außer in diesem Fall ist aber bei der neuen Hauptverhandlung die ursprüngliche Anklageschrift und der Ausspruch des Schöffengerichtes zu verlesen. Ein Unzuständigkeitsurteil stellt keine endgültige Beendigung des Hauptverfahrens, sondern bloß eine formale Zwischenerledigung in einem noch laufenden Verfahren dar (11 Os 118/09a; 11 Os 85/13d). Unterlässt ein ordnungsgemäß besetztes Schöffengericht rechtsirrtümlich die Fällung eines Unzuständigkeitsurteils, bleibt es aber bei seinem Strafausspruch innerhalb der Grenzen seiner Strafbefugnis, so kann dies weder aus § 281 Abs 1 Z 1 StPO noch aus einem anderen Nichtigkeitsgrund (Z 6 oder 11) bekämpft werden. Nur im Falle der Abweisung eines Antrags auf Fällung eines Unzuständigkeitsurteils besteht die Möglichkeit einer Anfechtung aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO (RS0110292, OGH 14 Os 64/98).