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Neu Dokument-ID: 1112561

Redaktion FORUM Media - Emil Nagl | Glossar

Absehen vom Widerruf

Wenn der Aufschub des Strafvollzuges gem § 40 Abs 1 SMG nicht zu widerrufen ist oder wenn sich ein an ein Suchtmittel gewöhnter Verurteilter sonst mit Erfolg einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen hat, so hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, gem § 40 Abs 1 SMG die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachzusehen.

Was als „Erfolg“ der gesundheitsbezogenen Maßnahme anzusehen ist, lässt sich nicht eindeutig sagen. Die Verlagerung der Abhängigkeit auf erlaubte Suchtmittel, wie beispielsweise Alkohol, schließt eine Einstufung als erfolgreich keinesfalls aus. Wenn sich der Verurteilte einer Substitutionsbehandlung unterzogen hat, so gilt auch der Umstand, dass im Rahmen der Substitutionsbehandlung seine Rehabilitation stattgefunden hat, als Erfolg. Ebenso, wenn eine behandlungsbedingte Besserungswirkung eingetreten ist.

Ein Erfolg in der Bedeutung des § 23 a Abs 2 SGG liegt bereits vor, wenn das spezielle Ziel der Behandlung, der sich der Verurteilte freiwillig unterzogen hat, aus der Sicht des Behandelnden erreicht ist. Dass der Behandlungserfolg so nachhaltig sein müsste, dass es zu dessen Erhaltung keiner ergänzenden ärztlichen Vorkehrungen mehr bedarf und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verurteilte in Hinkunft niemals mehr illegale Rauschmittel konsumieren und sich nicht dem Genuss von Suchtgift ergeben werde, ist aus dem Gesetz nicht ableitbar (RS0088765).

Sowohl der Verurteilte als auch die Staatsanwaltschaft haben die Möglichkeit, gegen diesen Beschluss binnen 14 Tagen eine Beschwerde an das übergeordnete Gericht einzubringen (§ 40 Abs 2 SMG).

Das Gericht hat aber auch die Möglichkeit, vom Widerruf ganz oder teilweise abzusehen, wenn sich der Verurteilte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen hat, die ihn in seiner selbstbestimmten Lebensführung erheblich beschränkt hat.