9.12 Verkündung des Wahrspruches und des Urteils, Ausfertigung, Protokollführung
Nach Wiedereröffnung der Sitzung lässt der Vorsitzende den Angeklagten vorführen oder vorrufen und fordert den Obmann der Geschworenen auf, den Wahrspruch mitzuteilen. Der Obmann verliest gem § 340 Abs 2 StPO sodann bei sonstiger Nichtigkeit (nach § 345 Abs 1 Z 4) in Gegenwart aller Geschworenen die an sie gerichteten Fragen und unmittelbar nach jeder den beigefügten Wahrspruch der Geschworenen. Verliest der Obmann der Geschworenen entgegen § 340 Abs 2 StPO nicht die an diese gerichteten Fragen, sondern bloß deren Bezeichnung, kann diese Formverletzung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung üben, wenn eine Verwechslung der Fragen und Antworten auszuschließen ist (RS0121890 OGH 11 Os 23/07b; 13 Os 34/16y).