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Dokument-ID: 1057297
7.2 Meldungen an das Substitutionsregister
Dem bundesweiten Substitutionsregister sind gem § 24b SMG von der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde alle Personen zu melden, die sich wegen ihrer Gewöhnung an Suchtgift einer Substitutionsbehandlung unterziehen.