3.15 Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius)
Der strafrechtliche Grundsatz des Verschlechterungsverbotes findet sich in § 16 StPO. Wenn ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf nur zugunsten eines Beschuldigten erhoben wurde, darf der Beschuldigte durch den Inhalt einer darüber ergehenden gerichtlichen Entscheidung im Ermittlungsverfahren und in der Straffrage nicht schlechter gestellt werden, als wenn die Entscheidung nicht angefochten worden wäre. Das bedeutet, es darf keine strengere Strafe als in erster Instanz erhoben wurde, verhängt werden.