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Dokument-ID: 1125771
2.4 Verwahrnisse
Gegenstände, die dem Strafgefangenen bei der Aufnahme abgenommen werden oder die später für ihn einlangen, ihm aber nicht überlassen werden, sind gem § 41 StVG zu verzeichnen und aufzubewahren. Gegenstände, zu deren Verwahrung es besonderer Vorkehrungen oder Räumlichkeiten bedürfte, sind zurückzuweisen.