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Neu Dokument-ID: 1103537

Karin Zahiragic | Glossar

Rechtsschutzbeauftragter

Der Bundesminister für Justiz hat gem § 47 a StPO zur Wahrnehmung besonderen Rechtsschutzes einen Rechtsschutzbeauftragten sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertretern mit deren Zustimmung für die Dauer von drei Jahren zu bestimmen. Wiederbestellungen sind zulässig. Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Grund- und Freiheitsrechte aufweisen und mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, indem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist und dessen Ausübung Erfahrungen in Straf- und Strafverfahrensrecht mit sich brachte. Die Bestellung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter erlischt bei Verzicht, im Falle des Todes, mit Ende der Bestellungsdauer oder wegen nachträglicher Unvereinbarkeit. Letzteres bedeutet, dass Richter und Staatsanwälte, Rechtsanwälte und andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen oder zu diesem nicht berufen sind, nicht bestellt werden dürfen. Der Rechtsschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Er unterliegt der Amtsverschwiegenheit. Seine Stellvertreter haben die gleichen Rechte und Pflichten.