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Albert Scherzer - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.12 Die Protokollführung gem §§ 271, 271a, 272 StPO

Gem § 271 StPO ist über die Hauptverhandlung bei sonstiger Nichtigkeit ein Protokoll aufzunehmen. Das Gesetz schreibt bei sonstiger Nichtigkeit weder die Einhaltung einer bestimmten Form bei der Abfassung des Hauptverhandlungsprotokolls vor (Resumée – statt Simultanprotokoll) noch steht der Inhalt des Protokolls unter Nichtigkeitssanktion (RS0098652, OGH 9 Os 140/74; 9 Os 203/77; 10 Os 123/78; 15 Os 79/87). Allfällige Protokollierungsmängel stellen demnach keine Nichtigkeit dar (OGH 15 Os 79/87). Daraus folgt, – damit geht auch der Wortlaut einher – dass die Nichtigkeitssanktion nur für das gänzliche Unterlassen der Protokollführung anwendbar ist (RS0098665, OGH 15 Os 5/11s; 12 Os 206/10a; 11 Os 83/13k, zuletzt OGH 11.04.2019, 12 Os 24/19z). Mit Nichtigkeit ist nur bedroht, wenn überhaupt kein Protokoll geführt wird oder dieses nicht vom Vorsitzenden und Schriftführer unterfertigt ist (RS0099029). Inhalt eines Hauptverhandlungsprotokolles steht nicht unter Nichtigkeitssanktion (RS0099003).

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