Aussagebefreiung
Aussagebefreiungen sind neben der Möglichkeit der Aussageverweigerung gesetzlich geregelt. Von der grundsätzlichen Pflicht als Zeuge auszusagen sind jene Personen befreit, die im Verfahren gegen einen Angehörigen aussagen sollen. Dabei gilt der weite Angehörigenbegriff des § 72 StGB. Daneben ist jede minderjährige Person, die durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat verletzt worden sein könnte und zur Zeit ihrer Vernehmung das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte, befreit. Diese Aussagebefreiung ist jedoch nur dann möglich, wenn die Parteien des Strafverfahrens Gelegenheit hatten, sich an einer vorhergegangenen kontradiktorischen Einvernahme zu beteiligen. Erwachsene Privatbeteiligte sind hingegen nicht aussagebefreit. Der in § 156 Abs 2 StPO angeordnete Entfall der Aussagebefreiung für den (erwachsenen) Privatbeteiligten ist analog auf (erwachsene) Personen anzuwenden, die gegen den beschuldigten Angehörigen (iSd § 72 StGB) die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt haben (OGH 24.01.2019, 12 Os 3/19m). Eine wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte im Rahmen einer kontradiktorischen Vernehmung setzt voraus, dass dem Beschuldigten nicht nur Ort und Zeit der Beweistagsatzung, sondern auch der Gegenstand der Befragung bekannt gegeben wurden. Eine Zeugenvernehmung ist im Umfang eines einzelnen Tatvorwurfs nicht als kontradiktorisch iSd § 165 StPO anzusehen, wenn der Beschuldigte keine Information hatte, die ihm ermöglicht hätte, sein Recht zur Zeugenbefragung zu diesem Vorwurf wahrzunehmen. Im letztgenannten Umfang resultiert aus der Vernehmung keine Aussagebefreiung nach § 156 Abs 1 Z 2 StPO und besteht keine Verlesungsermächtigung nach § 252 Abs 1 Z 2a StPO (RS0128501). Besteht für den Zeugen im Hinblick auf einen bestimmten Beschuldigten ein Befreiungstatbestand, so gilt die Befreiung auch gegen alle anderen Mitbeschuldigten, es sei denn, die Trennung des Verfahrens ist möglich. Gleiches gilt, wenn eine Aussagebefreiung nur für einen von mehreren, möglicherweise strafbaren Sachverhalten besteht. Partielle Zeugnisbefreiung ist möglich, wenn der Grund für die Zeugnisentschlagung sich nur auf einen von mehreren Sachverhalten bezieht und eine Sonderungsmöglichkeit der Aussagekomplexe besteht (vgl OGH 19.04.2006, 15 Os 29/06p; OGH 28.11.2023, 14 Os 101/23v).