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Neu Dokument-ID: 793267

Silvia Vinkovits - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

8 Bedingte Übergabe

Wurde ein Aufschub der Übergabe angeordnet, weil gegen die betroffene Person eine von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde verhängte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende vorbeugende Maßnahme zu vollziehen ist, so kann die betroffene Person der ausstellenden Justizbehörde zur Durchführung bestimmter Verfahrenshandlungen (Hauptverhandlung und anschließende Urteilsfällung) in jenem Verfahren vorläufig übergeben werden, für das die Vollstreckung des EuHb bewilligt wurde, wenn die Rückstellung der Person unmittelbar im Anschluss an diese zugesichert und eine schriftliche Vereinbarung nach § 26 Abs 3 EU-JZG abgeschlossen wird.

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