2.3 Ausnahmeregelung bei Daueraufenthalt von Unionsbürgern
§ 5a EU-JZG stellt eine Sonderbestimmung für Unionsbürger dar, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wurde und die im ersuchten Staat ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben. Für sie gilt nach Maßgabe des § 5 Abs 4 bis 6 EU-JZG, dass die Übergabe eines EU-Bürgers dann unzulässig ist, wenn davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient und er sein Recht auf Aufenthalt nicht durch ein Verhalten verwirkt hat, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.