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Dokument-ID: 740512
5.5.4 Zurückweisung
Zeigt sich bei Prüfung des Strafantrags durch das Gericht, dass die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist, so ist der Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen (§ 485 Abs 1 Z 3 iVm § 212 Z 1 zweiter Fall StPO). Die Anberaumung einer Hauptverhandlung ist in diesem Fall nicht zulässig (§ 485 Abs 1 Z 4 StPO) (OGH 04.07.2013, 12 Os 70/13f).