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Dokument-ID: 1201858
16.4 Abgekürztes Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten
Neben dem ordentlichen Verfahren gibt es bei Ordnungswidrigkeiten ein abgekürztes Verfahren.
Nach § 116a Abs 1 StVG muss eine Ordnungsstrafverfügung im abgekürzten Verfahren folgende Bestandteile zwingend enthalten: