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Albert Scherzer - Karin Zahiragic - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3 Einspruch gegen die Anklageschrift

Der Einspruch gegen die Anklageschrift steht dem Beschuldigten bei alternativem Vorliegen eines von sieben Gründen zu, deren taxative Aufzählung in § 212 StPO zu finden ist. Ein Einspruch ist dann erfolgsversprechend, wenn die zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt. Die mangelnde gerichtliche Strafbarkeit ist im Sinne einer rechtlich unrichtigen Beurteilung zu verstehen. Der Einspruchswerber wirft dem Staatsanwalt vor, auf Basis des ermittelten Sachverhaltes fälschlicherweise von einer Strafbarkeit aufgrund falscher rechtlicher Beurteilung auszugehen. Der Angeklagte rügt jedoch durch Geltendmachung von § 212 Z 1 StPO, dass aufgrund der fehlerhaften Beurteilung keine strafbare Handlung vorliegt. Liegen noch weitere strafbare Handlungen vor oder führt die rechtlich unrichtige Beurteilung der Staatsanwaltschaft bloß zu einem anderen Straftatbestand, ist der Einspruch nicht erfolgreich. Unter den daneben erwähnten „sonstigen rechtlichen Gründen“, sind Rechtfertigungsgründe, Strafausschließungsgründe, Strafaufhebungsgründe und Schuldausschließungsgründe zu verstehen, deren mangelnde Anwendung vom Einspruchswerber geltend gemacht wird. Der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach § 167 StGB ist als Einspruchsgrund nach § 212 Z 1 StPO gegen eine Anklageschrift nur dann maßgeblich, wenn der vom Angeklagten durch die vorgeworfenen Taten, die nach dem Tatverdacht von einem einheitlichen Willensentschluss des Täters getragen waren, verursachte Schaden freiwillig, rechtzeitig und vollständig gutgemacht wurde. Eine freiwillige und rechtzeitige vertraglich vereinbarte Schadensgutmachung nur über einen Teil des verursachten Schadens ist keine Grundlage für eine teilweise Einstellung des Strafverfahrens (RL0000121 OLG Linz 8.2.2012, 9 Bs 14/12s). Das Fehlen eines Diversionsangebotes von staatsanwaltschaftlicher Seite, trotz Vorliegen der Voraussetzungen, ist kein tauglicher Einspruchsgrund. Einerseits, weil es dem Gericht ohnehin noch obliegt, eine Diversion einzuleiten, andererseits bleibt dem Angeklagten auch die Möglichkeit offen, nach erfolgtem Urteil eine Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs 1 Z 10a StPO einzubringen, um diesen Fehler zu rügen.

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