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Albert Scherzer - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.5.1 Ablauf und Befugnisse des Vorsitzenden §§ 246–251 StPO

Nach der Vernehmung des Angeklagten sind die Beweise gem § 246 StPO in der vom Vorsitzenden bestimmten Ordnung vorzuführen und in der Regel die vom Ankläger vorgebrachten Beweise zuerst aufzunehmen. Der Ankläger und der Angeklagte können im Laufe der Hauptverhandlung beantragte Beweismittel fallen lassen, jedoch nur, wenn der Gegner zustimmt. Dies wird von der Lehre und Judikatur als „Grundsatz der Gemeinsamkeit“ oder „Gemeinschaftlichkeit“ bezeichnet. Das Gericht kann ungeachtet des Grundsatzes der Gemeinsamkeit der Beweismittel von der Durchführung von Beweisen ohne Zustimmung der Parteien absehen, wenn es die Beweismittel für unerheblich hält (RS0098116, OGH 9 Os 183/71; 13 Os 44/01).

Es ist unzulässig, in einem Strafverfahren einen Angeklagten über die für die Schuld eines anderen Angeklagten maßgebenden Tatsachen als Zeugen zu vernehmen (RIS-Justiz RS0098083). Eine zeugenschaftliche Vernehmung einer Person in einer auch gegen sie als Angeklagten (Beschuldigten) durchgeführten Hauptverhandlung ist unzulässig, mag auch die Vernehmung zu einer Tat vorgenommen werden, deretwegen sie nicht unter Anklage steht (RIS-Justiz RS0097675).

Das Zeugnis ist ein Bericht über sinnliche Wahrnehmungen von Tatsachen, die der Vergangenheit angehören. Nur Tatsachenbekundungen stellen eine Aussage dar. Subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge können daher grundsätzlich nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein, sondern nur die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Prämissen (RIS-Justiz RS0097540).

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