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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.6 Das Hauptverfahren

Gem § 32 Abs 1 JGG sind die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren bei jugendlichen Angeklagten bei sonstiger Nichtigkeit nicht anzuwenden. Ist der Angeklagte zur Hauptverhandlung nicht erschienen, so ist diese zu vertagen und gegebenenfalls die Vorführung des Angeklagten anzuordnen.

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