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Neu Dokument-ID: 1095270

Karin Zahiragic | Glossar

Ermittlungen

Die Kriminalpolizei ermittelt von Amts wegen oder aufgrund einer Anzeige. Sie hat Anordnungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts zu befolgen. Ist für eine Ermittlungsmaßnahme eine Anordnung der Staatsanwaltschaft erforderlich, so kann die Kriminalpolizei diese Befugnis bei Gefahr im Verzug ohne diese Anordnung ausüben. In diesem Fall hat die Kriminalpolizei unverzüglich um Genehmigung anzufragen. Wird diese nicht erteilt, so hat die Kriminalpolizei die Ermittlungshandlung sogleich zu beenden und den ursprünglichen Zustand sobald wie möglich wieder herzustellen. Erfordert die Anordnung jedoch eine gerichtliche Bewilligung, so ist diese Ermittlungsmaßnahme bei Gefahr in Verzug ohne diese Bewilligung nur dann zulässig, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Ein Aufschub kriminalpolizeilicher Ermittlungen ist zulässig, wenn entweder dadurch die Aufklärung einer wesentlich schwerer wiegenden Straftat oder die Ausforschung eines an der Begehung der strafbaren Handlung führend Beteiligten gefördert wird und mit dem Aufschub keine ernste Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit Dritter verbunden ist, oder andernfalls eine ernste Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einer Person entstehen würde, die auf andere Weise nicht abgewendet werden kann. Die Kriminalpolizei hat die Staatsanwaltschaft von einem solchen Aufschub unverzüglich zu verständigen.