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Albert Scherzer | Glossar

Einspruch

Das Einspruchsrecht (wegen Rechtsverletzung) steht jedermann zu, der behauptet, von der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei in einem subjektiven Recht während des Ermittlungsverfahrens verletzt worden zu sein (§ 106 StPO). Damit sind jene Rechte angesprochen, die der jeweiligen Person aufgrund der StPO zustehen. Daneben kann eingewendet werden, dass Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahmen rechtswidrig angeordnet oder exekutiert wurden. Falls der Betroffene durch eine Maßnahme verstorben sein sollte, geht das Einspruchsrecht auf die Angehörigen nach § 65 Z 1 lit b über. Das Einspruchsverfahren unterliegt keinem Anwaltszwang. Ein Einspruch wegen Rechtsverletzung kann auch nur das Begehren auf Feststellung enthalten, dass durch die Ermittlungsmaßnahme das Gesetz und dadurch ein subjektives Recht des Einspruchswerbers verletzt worden sei. Dem Staatsanwalt kommt das Recht zu, den Einspruch zu prüfen, bevor das Gericht eine Entscheidung darüber fällt, weshalb ein Einspruch wegen Rechtsverletzung auch direkt bei der Staatsanwaltschaft einzubringen ist. Falls der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei im Gesetz „Ermessen“ eingeräumt wurde, ist die Handlung nicht mittels Einspruch bekämpfbar. Dem Einspruchsrecht unterliegen keine bloßen Äußerungen ohne Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt (OGH 30.09.2013, 17 Os 14/13;, OGH 07.06.2022, 15 Os 32/22b). Falls die Staatsanwaltschaft dem Einspruch vollinhaltlich entspricht, bedarf es keiner weiteren Entscheidung durch das Gericht. Andernfalls entscheidet das Gericht, welches stets als Landesgericht mit Einzelrichter besetzt ist, inhaltlich mittels Beschlusses. Ein stattgebender Beschluss verpflichtet die Staatsanwaltschaft und die Kriminalpolizei zur Behebung durch Abänderung oder Aufhebung der Maßnahme, sofern noch möglich. Gegen einen ablehnenden Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das zuständige Oberlandesgericht vorgesehen; bedeutsam ist, dass diesem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zukommt.

Auch gegen eine erst nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens getroffene Entscheidung der Staatsanwaltschaft kann in Fällen behaupteter Verletzung in einem von der Strafprozessordnung eingeräumten subjektiven Recht Einspruch wegen Rechtsverletzung erhoben werden (OGH 12.12.2018, 15 Os 113/18h).