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Dokument-ID: 869423
2 Nachträgliche Strafmilderung/Neubemessung des Tagessatzes
Werden nach Rechtskraft des Urteils Milderungsgründe dem Gericht bekannt oder treten solche nachträglich hervor, so hat das Gericht die im Urteil festgesetzte Strafe gem § 31a Abs 1 StGB angemessen zu mildern. Dies kann entweder durch entsprechende Verkürzung der Dauer der Freiheitsstrafe oder durch Reduktion der Anzahl der Tagessätze erfolgen.