Bewährungshilfe
Unter Bewährungshilfe versteht man die Unterstellung eines Verurteilten unter die Aufsicht eines Bewährungshelfers. Diese Maßnahme strebt nach einer spezialpräventiven Wirkung und hat zum Ziel, dem Verurteilten zweckmäßige und notwendige Hilfe und Unterstützung zukommen zu lassen, die ihm zu einem straflosen Leben verhelfen kann. Das Gericht kann die Inanspruchnahme von Bewährungshilfe anordnen, soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um sie von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Ein Bewährungshelfer wird immer vom Gericht bestellt. Die gesetzliche Grundlage findet man in §§ 50, 52 StGB. Der/die Bewährungshelfer/in hat eine Informationspflicht gegenüber dem Gericht iSd § 52 Abs 2 StGB.
Gem § 50 Abs 2 StGB ist die Bewährungshilfe vom Gericht immer anzuordnen, wenn ein Verurteilter
1. vor Verbüßung von 2/3 einer Freiheitsstrafe bedingt entlassen wird,
2. aus einer Freiheitsstrafe wegen einer vor Vollendung des 21. Lj begangenen Tat bedingt entlassen wird,
2a. aus einer Freiheitsstrafe wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung bedingt entlassen wird,
3. aus einer mehr als 5-jährigen Freiheitsstrafe bedingt entlassen wird,
4. aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe bedingt entlassen wird.
In den Fällen der Z 1 und 2 darf man von der Anordnung der Bewährungshilfe nur absehen, wenn anzunehmen ist, dass der Verurteilte auch ohne Bewährungshilfe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Das gilt nicht im Fall der Z 2a. So der OGH: Ein spezialpräventiv motiviertes Absehen von der in § 50 Abs 2 Z 2a StGB zwingend vorgesehenen Anordnung von Bewährungshilfe sieht das Gesetz nicht vor (OGH 30.01.2018, 11 Os 154/17g).
Grundsätzlich endet die Bewährungshilfe mit dem Ende der Probezeit. Die Dauer in konkreten Fällen bestimmt § 50 Abs 3 StGB.