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Dokument-ID: 1201860
17.2 Beschwerden
Die Strafgefangenen können gem § 120 Abs 1 StVG gegen jede in ihre Rechte eingreifende Entscheidung oder Anordnung sowie wegen jedes in ihre Rechte eingreifenden Verhaltens der Strafvollzugsbediensteten Beschwerde erheben.