2.3 Beweisanträge während des Zwischenverfahrens
Beweise, die nicht bereits nach der Anklageschrift oder dem über den Einspruch ergangenen Beschluss aufzunehmen sind, sollen Beteiligte des Verfahrens so rechtzeitig beantragen (§ 55 Abs 1 StPO), dass die Beweisaufnahme noch zum Termin der Hauptverhandlung vorgenommen werden kann. Der Antrag ist in so vielen Ausfertigungen einzubringen, dass jedem der Beteiligten eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Diese Regelung des § 222 Abs 1 StPO verleiht allen Verfahrensbeteiligten nach § 220 StPO das Recht, Beweisanträge zu stellen. Einerseits wird damit klargestellt, dass Beweise, die bereits seitens der Staatsanwaltschaft beantragt wurden, keines neuerlichen Antrags bedürfen, andererseits, dass im Hinblick auf das prozessuale Beschleunigungsgebot nach § 9 StPO welches festlegt, dass das Verfahren stets zügig und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen ist, Beweise möglichst noch vor Beginn der Hauptverhandlung zu beantragen sind. § 55 Abs 1 StPO legt detailliert fest, welchen Kriterien Beweisanträge zu entsprechen haben und wie diese vom Gericht zu behandeln sind. Das Gericht ist sodann angehalten, die gebotenen Veranlassungen zu treffen, die zur Beweisaufnahme notwendig sind.