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Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.3 Das schwurgerichtliche Beweisverfahren §§ 306–309 StPO

Nach der Beeidigung der Geschworenen lässt der Vorsitzende gem § 306 StPO durch den Schriftführer die Zeugen und Sachverständigen aufrufen und trifft die in § 241 StPO angeführten Verfügungen. Das Verfahren gegen ungehorsame Zeugen oder Sachverständige richtet sich nach den Vorschriften der §§ 242 und 243 StPO. Auch diese Vorschrift stellt somit eine bloße Verweisung zum Modellfall der StPO, dem schöffengerichtlichen Verfahren, dar.

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