Ausschließung von Richtern
Grundsätzlich ist ein Richter für ein bestimmtes Strafverfahren ausgeschlossen, wenn er selbst oder einer seiner Angehörigen in diesem Strafverfahren beteiligt ist. Der Begriff des Angehörigen ist sehr weit zu verstehen und umfasst primär Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie. Daneben sind auch die Geschwister und Ehegatten oder eingetragene Partner sowie Onkeln, Tanten, Cousins und Cousinen, Lebensgefährten und deren Kinder und Enkel und einige weitere Verwandtschaftsverhältnisse mit umfasst. Eine bereits aufgelöste Ehe begründet im Gegensatz zur Lebensgemeinschaft dennoch die Angehörigenstellung. Unter Beteiligung ist das Mitwirken des Richters am Verfahren als Privatbeteiligter oder Privatankläger, als Staatsanwalt, Beschuldigter, Opfer, Vertreter oder Verteidiger zu verstehen. Auch andere Gründe können die Befangenheit eines Richters bewirken, wobei der bloße Anschein der Befangenheit genügt, sofern konkrete Umstände vorliegen. Außerdem können Richter im Hauptverfahren ausgeschlossen werden, wenn diese im Ermittlungsverfahren mitgewirkt haben. Gleiches gilt im Verhältnis Rechtsmittelverfahren zu Hauptverfahren. Auch der auszuschließende Richter hat einen möglichen Ausschließungsgrund selbst anzuzeigen (1 Präs 2690-358/12a). Das Mitwirken eines ausgeschlossenen Richters statuiert den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 1 StPO. Es handelt sich dabei um einen relativen Nichtigkeitsgrund. Dieser kann nur dann geltend gemacht werden, wenn der Fehler kausal für den Inhalt des Urteils sein konnte. Der Beschwerdeführer muss sofort bei Bekanntwerden des Verfahrensfehlers seine Rügepflicht erfüllen, da andernfalls der Mangel heilt. Der Richter hat nach § 44 StPO bei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes sich im Verfahren, bei sonstiger Nichtigkeit aller Handlungen, zu enthalten und dies dem übergeordneten Organ von sich aus anzuzeigen (§ 44 Abs 2 StPO). Zudem steht allen Beteiligten des Verfahrens die Möglichkeit offen, einen Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung zu stellen.