Neu
Dokument-ID: 740556
6.6.2 Verhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten
Gem § 427 StPO kann in Abwesenheit des Angeklagten eine Hauptverhandlung durchgeführt und ein Urteil gefällt werden. Nach Abs 1 wird vorausgesetzt, dass es sich um ein Vergehen handelt, der Angeklagte gem §§ 164 oder 165 zum Anklagevorwurf vernommen und die Ladung dem Angeklagten persönlich zugestellt wurde (§ 83 Abs 4).