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Dokument-ID: 740554
6.6.1 Ladung, Anberaumung und Vertretung
Nach § 455 Abs 1 StPO ist die Bestimmung des § 221 StPO betreffend die Ladung zur bzw Anberaumung der Hauptverhandlung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer Frist von acht Tagen eine solche von drei Tagen tritt, es sei denn, dass der Angeklagte auf eine Vorbereitungsfrist verzichtet.