8.3 Der Vortrag der Anklage
Nachdem die Zeugen nach Erhalt ihrer Anweisungen abgetreten sind (sofern nicht gestaffelt geladen), erteilt der Vorsitzende gem § 244 StPO dem Ankläger das Wort zum Vortrag der Anklage. Im Vortrag sind alle Anklagepunkte anzuführen und so weit zu begründen, wie dies zum Verständnis der Anklage erforderlich erscheint. Bei mehreren Angeklagten ist hierbei auf jeden einzelnen von ihnen Bezug zu nehmen. Falls ein Beschluss des Oberlandesgerichts vorliegt, nach dem ein Anklagepunkt zu entfallen hat (nach einem erfolgreichen Einspruch gegen die Anklageschrift), ist auch dieser zu berücksichtigen. Nach dem Vortrag der Anklage hat sich der Vorsitzende zu vergewissern, dass der Angeklagte vom Gegenstand und Umfang der Anklageausreichend in Kenntnis gesetzt ist. Der Verteidiger hat das Recht, auf den Vortrag mit einer Gegenäußerung gem § 244 Abs 3 StPO zu erwidern. Diese so genannte Replik auf den Vortrag der Anklageschrift ist nicht verpflichtend und hat keine verfahrensrechtliche Wirkung, außer es werden gleichzeitig Anträge gestellt und bzw oder Rügen erhoben. Diese mündliche Gegenäußerung auf den Anklagevortrag iSd §§ 244 Abs 3 StPO bezweckt vor allem, die rechtlichen und tatsächlichen Schwachstellen der Anklageschrift hervorzuheben sowie auf die Verantwortung des Angeklagten und auf die Milderungsgründe hinzuweisen.