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Dokument-ID: 1057274
5.4 Unerlaubter Umgang mit psychotropen Stoffen (§ 30 SMG)
Wer vorschriftswidrig einen psychotropen Stoff erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist gem § 30 Abs 1 SMG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.