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Dokument-ID: 1201857
16.3 Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten
Über die Verhängung von Ordnungswidrigkeiten hat gem § 116 StVG die Vollzugsbehörde erster Instanz zu entscheiden.
Hinweis:
Vollzugsbehörde erster Instanz ist gem § 40 StVG der Anstaltsleiter.