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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

16.3 Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten

Über die Verhängung von Ordnungswidrigkeiten hat gem § 116 StVG die Vollzugsbehörde erster Instanz zu entscheiden. 

Hinweis:

Vollzugsbehörde erster Instanz ist gem § 40 StVG der Anstaltsleiter. 

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