Neu
Dokument-ID: 740076
4.9 Verwertung
Geldbeträge, Geldforderungen und Wertpapiere, die gem § 110 Abs 1 Z 3 StPO sichergestellt wurden oder deren Beschlagnahme gem § 115 Abs 1 Z 3 zulässig ist, sind gem § 115a Abs 1 StPO einzuziehen oder zu veräußern (Verwertung), wenn