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Neu Dokument-ID: 1103543

Karin Zahiragic | Glossar

Trennung von Verfahren

Die Staatsanwaltschaft kann gem § 27 StPO auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen anordnen, dass das Ermittlungsverfahren wegen einzelner Straftaten oder gegen einzelne Beschuldigte getrennt zu führen ist, um Verzögerungen zu vermeiden oder die Haft eines Beschuldigten zu verkürzen.