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Neu Dokument-ID: 793283

Silvia Vinkovits | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.4 Aufschub der Entscheidung über die Vollstreckung

Die Entscheidung über die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist gem § 41c EU-JZG aufzuschieben,

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