Neu
Dokument-ID: 793275
11 Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen/vorbeugender Maßnahmen
Gem § 39 EU-JZG wird eine über eine natürliche Person, die sich entweder im Ausstellungsstaat oder im Inland befindet, von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats nach Durchführung eines Strafverfahrens rechtskräftig verhängte lebenslange oder zeitliche Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme unter folgenden Voraussetzungen vollstreckt: