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FORUM Media (red) - Emil Nagl | Glossar

Anklageausdehnung

Wird der Angeklagte bei der Hauptverhandlung noch einer anderen Tat beschuldigt, als wegen der er angeklagt ist, so kann das Schöffengericht, wenn die Tat von Amts wegen zu verfolgen ist, auf Antrag des Staatsanwaltes oder des Opfers, in anderen Fällen aber nur auf Begehren des zur Privatanklage Berechtigten die Verhandlung und das Urteil auch auf diese Tat ausdehnen. Die Zustimmung des Angeklagten ist nur dann erforderlich, wenn er bei seiner Verurteilung wegen dieser Tat unter ein strengeres als das Strafgesetz fiele, das auf die in der Anklageschrift angeführte strafbare Handlung anzuwenden wäre (§ 263 Abs 1 StPO). Der Verlust des Verfolgungsrechts mangels vorheriger Ausdehnung der Anklage tritt allerdings nur hinsichtlich einer Tat ein, zu deren Verfolgung der Ankläger im Zeitpunkt der Hauptverhandlung berechtigt ist (OGH 04.07.2013, 12 Os 70/13f).

Die Verurteilung des Angeklagten für den in der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit ausgedehnten Tatzeitraum verletzt den in §§ 451 Abs 1 letzter Satz, 454 und 459 StPO aF (nunmehr §§ 6, 451 Abs 1 letzter Satz 447 StPO und iVm § 427 Abs 1 StPO) zum Ausdruck gebrachten Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art 6 EMRK, hatte er doch im Verfahren niemals Gelegenheit, zum erweiterten Anklagevorwurf Stellung zu nehmen (OGH 17.07.2008, 12 Os 90/08i, s auch OGH 11.06.2015, 12 Os 64/15a). Gleiches gilt für die Ausdehnung auf einen weiteren Sachverhalt (OGH 29.04.2008, 11 Os 24/08a).

Ein Abwesenheitsurteil hinsichtlich nicht im schriftlichen Antrag auf Bestrafung enthaltener Anschuldigungspunkte ist somit unzulässig, weil es gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstößt und die diesen Grundsatz beschränkende Ausnahmebestimmung des § 427 StPO nicht ausdehnend ausgelegt werden darf (OGH 14.09.2004, 14 Os 90/04).

Eine Urteilsfällung ist auch dann unzulässig, wenn im Bestrafungsantrag (zu einem Verfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht) auf eine beabsichtigte, jedoch nicht näher präzisierte Ausdehnung des Deliktszeitraumes hingewiesen wurde (OGH 30.05.2007, 15 Os 41/07d).

Kommt in einer in Abwesenheit des Beschuldigten vorgenommenen Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht eine neue Tat hervor, so hat der Ankläger, wenn er sie verfolgen will, gem der allgemeinen Vorschrift des § 451 Abs 1 StPO einen schriftlichen Bestrafungsantrag nachzutragen (OGH 09.03.1999, 14 Os 20/99).