Rechtsmittellegitimation
Eine der Voraussetzungen für die Erhebung eines Rechtsmittels ist die Rechtsmittellegitimation, also die so genannte Befugnis, ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung zu erheben. Es stellt sich dabei die Frage, wer überhaupt ein Rechtsmittel beim Rechtsmittelgericht einbringen darf. Zum Beispiel kann eine Nichtigkeitsbeschwerde zugunsten des Angeklagten von ihm selbst, sowie von seinem gesetzlichen Vertreter und von der Staatsanwaltschaft ergriffen werden (§ 282 Abs 1 StPO). Zum Nachteil des Angeklagten kann die Nichtigkeitsbeschwerde nur vom Staatsanwalt oder vom Privatankläger ergriffen werden. Der Privatbeteiligte ist unter bestimmten Voraussetzungen (Freispruch des Angeklagten und § 281 Abs 1 Z 4 StPO) auch legitimiert (§ 282 Abs 2 StPO).
Aus der Judikatur folgt, dass die Rechtsmittellegitimation des Anklägers und des Angeklagten zur Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe des § 468 Abs 1 Z 3 StPO im bezirksgerichtlichen Verfahren nicht von einer „Rüge“ gegen den gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefassten Beschluss abhängt (OGH 14 Os 59/17h).