9.2 Der Beginn der Hauptverhandlung
Nach § 304 StPO beginnt die Hauptverhandlung mit dem Aufruf der Sache durch den Schriftführer, sobald die Geschworenen ihre Sitze in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen, Ersatzgeschworene nach den übrigen Geschworenen, eingenommen haben. Der Vorsitzende stellt an den Angeklagten die in § 240 StPO vorgeschriebenen Fragen und ermahnt ihn zur Aufmerksamkeit auf die vorzutragende Anklage und auf den Gang der Verhandlung. Die alphabetische Reihenfolge der Familiennamen der Geschworenen ist ausschließlich für die Sitzordnung der Hauptgeschworenen einerseits und jene der Ersatzgeschworenen andererseits von Bedeutung (RS0100331 OGH 11 Os 141/90).