11.1 Auf Antrag des Anklägers
Die ordentliche Wiederaufnahme ist ein Rechtsbehelf, der dazu dienen soll, rechtskräftige Entscheidungen einer Überprüfung in besonderen Fällen zu unterziehen. Dies bedeutet, dass einerseits rechtskräftige Verurteilungen wiederaufgenommen werden, also zum Vorteil des Angeklagten, andererseits auch rechtskräftige Freisprüche zum Nachteil des Angeklagten. Die Bewilligung der Wiederaufnahme leitet in ein neues, vom früheren völlig unabhängiges Verfahren über, in dem der prozessuale Rechtsbestand aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Primärverfahren nicht fortwirkt (RS0112938; OGH 12 Os 130/99; 15 Os 161/04). Gem § 352 StPO kann, abgesehen von den Bestimmungen über die Fortführung des Ermittlungsverfahrens (§§ 193, 195 und 196 StPO), dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme eines Verfahrens gegen einen Beschuldigten, das durch gerichtlichen Beschluss oder einen nicht bloß vorläufigen Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung nach den im 11. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen eingestellt wurde, nur dann stattgegeben werden, wenn die Strafbarkeit der Tat noch nicht durch Verjährung erloschen ist, und entweder