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Neu Dokument-ID: 739079

Albert Scherzer | Glossar

Privatbeteiligte

Jeder Privatbeteiligte ist jedenfalls zugleich auch Opfer. Der Sprung von der Opferstellung zur Stellung des Privatbeteiligten ist nur von der Erklärung abhängig, sich am Strafverfahren beteiligen zu wollen. Der gerichtliche Zuspruch des Ersatzes der erlittenen Beeinträchtigung bzw des erlittenen Schadens ist das Ziel der Privatbeteiligung. Es genügt für die Zuerkennung der verfahrensrechtlichen Stellung als Privatbeteiligter, dass dieser schlüssig das Bestehen eines durch die Straftat entstandenen (nicht notwendigerweise vermögensrechtlichen) Anspruches behauptet, den er seiner Art nach im Zivilrechtsweg geltend machen könnte (OGH 15 Os 75/89, 14 Os 30/09g, 12 Os 16/13i, 12 Os 17/13m, 12 Os 18/13h, 12 Os 19/13f, 12 Os 20/13b). Die Höhe des Anspruchs ist bis zum Schluss des Beweisverfahrens zu beziffern. Die Privatbeteiligung ist sogar möglich, wenn gerade ein Zivilprozess im Gange ist, zumindest bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss. Die StPO sieht auch explizit die Möglichkeit vor, sich mittels Vergleichs über privatrechtliche Ansprüche zu einigen. Sofern komplexe zivilrechtliche Fragen zu klären sind, kann dies nicht im Rahmen des Strafverfahrens geschehen. Diese sind folglich in einem separaten Zivilprozess zu behandeln. Privatbeteiligte verfügen über weitergehende Rechte als Opfer, wie etwa über das Recht, Beweisanträge zu stellen.