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Neu Dokument-ID: 845325

Karin Zahiragic | Glossar

Plädoyer

Ein Plädoyer besteht aus der Zusammenfassung des Prozesses und den Schlussanträgen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung, und dient dazu, den Sachverhalt, der im Hauptverfahren ermittelt wurde, darzustellen, rechtlich zu bewerten und daraus einen Antrag auf Verurteilung oder Freispruch abzuleiten. Gem § 244 StPO wird dem Verteidiger die Möglichkeit eingeräumt, nach dem Vortrag der Anklage durch den Ankläger auf den Vortrag der Anklage eine Gegenäußerung zu erstatten. In einem solchen Fall spricht man von einem „Eingangsplädoyer“.

Im Beweisverfahren erhält der Angeklagte die Möglichkeit, sich zu jedem einzelnen Beweismittel zu äußern. Man spricht in einem solchen Fall von einem so genannten „Zwischenplädoyer“.

Am Schluss der Hauptverhandlung wird dem Angeklagten und seinem Verteidiger die Möglichkeit zu den Schlussvorträgen eingeräumt.