2.1 Das Zwischenverfahren
Jener Teil eines Strafverfahrens, der die Lücke zwischen Ermittlungs- und Hauptverfahren schließt, wird als Zwischenverfahren bezeichnet. Durch den Beginn der Hauptverhandlung, welcher mit dem Aufruf der Strafsache zeitlich punktiert ist, endet das Zwischenverfahren. Betrachtenswert sind die Fragen nach der Zuständigkeit für diverse Entscheidungen im Zeitraum des Zwischenverfahrens, die zuvor im Ermittlungsverfahren der Ermittlungsrichter zu treffen hat und im Hauptverfahren der HV-Richter. Aus § 220 StPO ist abzuleiten, dass im Zwischenverfahren bei Schöffen- und Geschworenenverfahren der vorsitzende Richter allein zur Entscheidung über einen Antrag auf Verfahrenshilfe (und zur Bestellung eines Verteidigers) zuständig ist (RS0096298 OGH 10.7.1980, 13 Os 95/80; 20.10.1981, 9 Os 147/81; 16.10.1984, 10 Os 166/84; 17.2.2005, 15 Os 3/05p). Die Rechtskraft der Anklage bewirkt noch keine unmittelbare Änderung der funktionellen Zuständigkeit für die Haftentscheidung, wenn der Enthaftungsantrag vor Rechtskraft der Anklage (oder Übersendung des Aktes an den Einzelrichter) einlangt. In diesem Fall wird die Zuständigkeit des Untersuchungsrichters perpetuiert und dieser hat unverzüglich zu entscheiden. Erst Anträge nach Rechtskraft der Anklageschrift oder Übersendung des Aktes an den Einzelrichter fallen in die Zuständigkeit des Vorsitzenden oder des Einzelrichters (RS0108340 OGH 28.8.1997, 15 Os 93/97). Amtshandlungen des Vorsitzenden im Zwischenverfahren, wie beispielsweise die Vernehmung des Angeklagten, vermögen den Ausschließungsgrund eines Richters wegen Teilnahme im Ermittlungsverfahren und damit den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 1 StPO nicht zu begründen. Das Zwischenverfahren ist inhaltlich mit Vorbereitungshandlungen für das Hauptverfahren ausgefüllt. Die entsprechenden Regelungen finden sich in §§ 220–227 StPO.