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Neu Dokument-ID: 738891

Daniela Hrdlovic | Glossar

Bedingte Strafnachsicht

Das Rechtsinstitut der bedingten Strafnachsicht bestimmt, dass die im Urteil verhängte, max 2 Jahre nicht übersteigende Freiheitsstrafe für eine Probezeit von mind 1 Jahr bis max 3 Jahren bedingt nachzusehen ist, wenn die bloße Androhung der Vollziehung evtl mit anderen Maßnahmen genügen werde, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (spezialpräventiver Aspekt) und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (generalpräventiver Aspekt). Zu berücksichtigen ist insbesondere die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat (§ 43 Abs 1 StGB). Voraussetzung dafür ist, dass die bloße Strafandrohung genügt, um den Straftäter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Weiters darf die Vollstreckung der Strafe nicht notwendig sein, um Nachahmungstäter abzuhalten.

Weder general- noch spezialpräventive Erwägungen dürfen der bedingten Strafnachsicht entgegenstehen (ZVR 1976/214, ZVR 1976/155,159). Falls die Nachsicht nicht widerrufen wird, ist die Strafe endgültig nachzusehen (§ 43 Abs 2 StGB). Das gilt grundsätzlich nicht in dem Fall, wenn der Rechtsbrecher während der Probezeit wegen einer neuen Straftat verurteilt wird. Dann obliegt es dem Gericht, welches über das neue Delikt zu urteilen hat, auch über den Widerruf der bedingten Nachsicht zu entscheiden (§ 494a StPO).

Bedingte Strafnachsicht ist auch für einen Teil der Strafe (§ 43a StGB) oder auch bei Zusammentreffen mehrerer Strafen (§ 44 StGB) gesetzlich vorgesehen.