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Dokument-ID: 1132387
8.5 Arbeitszeit und Arbeitsleistung
Das Ausmaß der Arbeitszeit ist den in der gewerblichen Wirtschaft üblichen Verhältnissen, soweit es sich aber um land- und forstwirtschaftliche Arbeiten handelt, den in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Verhältnissen möglichst anzugleichen. Das Ausmaß der gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit darf jedoch nicht überschritten werden.