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Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.4 Die Fragestellung an die Geschworenen

Nach Schluss des Beweisverfahrens stellt der Vorsitzende gem § 310 StPO nach vorläufiger Beratung des Schwurgerichtshofes die an die Geschworenen zu richtenden Fragen. Sie sind schriftlich abzufassen, vom Vorsitzenden zu unterfertigen und bei sonstiger Nichtigkeit vorzulesen. Sowohl dem Ankläger als auch dem Verteidiger ist eine Niederschrift der Fragen zu übergeben. Der wesentliche Zweck der gesetzlichen Bestimmungen über die Fragestellung ist der der Erforschung der materiellen Wahrheit und der richtigen Rechtsanwendung (RS0100380 13 Os 96/73).

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